Berufsgrundsätze für selbständig tätige Bilanzbuchhalter im BVBC e.V.

Berufsgrundsätze

für selbstständig tätige Mitglieder des BVBC e.V.

Präambel

Diese Berufsgrundsätze bestimmen das Verhalten der selbstständig tätigen Mitglieder des BVBC e.V., nachfolgend Berufsangehörige/r genannt. In ihren Beziehungen zu Kunden, Interessenten, anderen Berufsangehörigen, dem BVBC und der Öffentlichtkeit. Die Berufsgrundsätze erheben keinen Anspruch auf vollständige Regelung, sondern sind als Rahmen zu verstehen, innerhalb dessen die Berufsangehörigen ihre Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben.

Der BVBC erwartet, dass sich alle selbstständig tätigen Mitglieder zur Einhaltung dieser Berufsgrundsätze verpflichten.

Die Berufsangehörigen sind berechtigt, das Logo des BVBC zu führen.

  1. ALLGEMEINE BERUFSPFLICHTEN
  2. Grundsatz

Der Berufsangehörige/r hat seine Tätigkeit kompetent, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Er hat die ihm anvertrauten Interessen seiner Auftraggeber sachlich zu vertreten. Inner- und außerhalb der Tätigkeit hat er sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung erfordert, würdig zu erweisen. Er darf sich keiner unlauteren Mittel bedienen. Der Berufsangehörige/r hat seinen Mitarbeitern die Berufsgrundsätze in geeigneter Form bekannt zu geben und dazu anzuhalten, alles zu unterlassen, was ihm selbst aufgrund dieser Berufsgrundsätze untersagt ist.

  1. Fachliche Kompetenz

Der Berufsangehörige/r übernimmt nur Aufträge, für deren Erfüllung die erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und personelle/sachliche Mittel bereitgestellt werden können. Schriftstellerische Tätigkeiten, andere Veröffentlichungen und Vortragstätigkeiten müssen sachlich und dem Berufsstand angemessen sein.

  1. Seriosität

Berufsangehörige bieten ihre Leistungen mit realistischen Leistungs- und Kostenschätzungen an und halten vereinbarte Termine ein.

Wenn Berufsangehörige ihren Kunden Lieferanten oder andere Unternehmen empfehlen, hat dies ausschließlich nach den objektiven Anforderungen des Kunden im Einzelfall zu erfolgen. Vereinbarungen von Provisionen, Aufwandsentschädigungen oder dergleichen sind in solchen Fällen zu unterlassen. Davon ausgenommen sind Materialien oder Dienstleistungen, für die der Berufsangehörige selbst als Vertriebspartner tätig ist und dies seinen Kunden auch bekannt gemacht hat.

  1. Vertraulichkeit/Datenschutz

Die Berufsangehörigen behandeln alle Daten und Informationen ihrer Auftraggeber strikt vertraulich, insbesondere werden auftragbezogene Informationen und Daten nicht unbefugt an Dritte weitergegeben.

Die Berufsangehörigen verpflichten sich, ihren Geschäftsbetrieb stets so zu organisieren, dass ein Höchstmaß an Datensicherheit und Datenschutz in Bezug auf unberechtigte Zugriffe, Verlust und Missbrauch gewährleistet ist.

Berufsangehörige werden Angaben der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nur dann in Projekt- oder Referenzlisten aufführen, wenn der Auftraggeber dem zugestimmt hat.

  1. VERHÄLTNIS ZUM AUFTRAGGEBER
  2. Auftragsannahme

Die Berufsangehörigen entscheiden eigenverantwortlich über die Annahme oder Ablehnung eines Auftrags und akzeptieren in Ausübung ihrer Tätigkeit keine Einschränkung ihrer unternehmerischen Unabhängigkeit durch Dritte.

Aufträge sind abzulehnen, wenn der Berufsangehörige für eine ungesetzliche oder sittenwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll. Dies gilt ebenso für Aufträge, bei denen die Einhaltung der Berufsgrundsätze oder die Einhaltung qualitativer Mindeststandards gefährdet sind.

  1. Angemessenes Verhalten

Berufsangehörige verhalten sich ihrem Berufsstand entsprechend stets seriös. Den Wettbewerb mit unfairen oder ungesetzlichen Handlungen zu beeinflussen, wie z.B. Erbringung unentgeltlicher Vorleistungen über die Erarbeitung/Abgabe von Angeboten hinaus oder die ungekennzeichnete Nutzung von Urheberrechten, Konzepten oder Veröffentlichungen Anderer, ist zu unterlassen.

Berufsangehörige empfehlen nur solche Kollegen, deren sachlich/fachliche Eignung sie einschätzen können.

  1. Verschiegenheitspflicht

Die Pflicht zur Verschwiegenheit ertreckt sich auf alle dem Berufsangehörigen im Rahmen seiner Tätigkeit für den Mandanten bekannt gewordenen Vorgänge, Daten und Informationen. die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus und auch dem gegenüber, dem die betreffenden Tatsachen von anderer Seite mitgeteilt wurden. Grundsätzlich ist der Berufsangehörige an die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Die Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

  1. Akten und Unterlagen

Nach Beendigung des Auftrags sind die Unterlagen des Auftraggebers an diesen unverzüglich herauszugeben, spätestens jedoch nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht bleibt hiervon unberührt.

  1. Beendigung des Auftrags

Bei Kündigung eines Auftrags sind in jeden Fall diejenigen Handlungen vorzunehmen, die für den Berufsangehörigen noch zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

  1. Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung

Für die Berufsangehörigen ist der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftplicht-Versicherung obligatorisch. Dabei ist unter pflichtgemäßer Abwägung aller sich aus der Tätigkeit ergebender Risiken und Umstände in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Versicherungssumme angemessen ist. Der BVBC empfiehlt eine Versicherungssumme von mindestens 100.000 EUR für den einzelnen Schadenfall.

  1. Fremdvermögen

Der Berufsangehörige hat besondere Sorgfaltspflichten bei ihm anvertrauten fremden Vermögenswerten walten zu lassen. Die fremden Vermögenswerte sind stets von seinem Vermögen getrennt zu halten. Befinden sich fremde Vermögen in Gewahrsam des Berufsangehörigen, so sind sie wirksam vor dem Zugriff Dritter zu sichern und angemessen zu versichern.

  1. Vergütungen

Der Berufsangehörige präzisiert sein Angebot so, dass der Auftraggeber weiß, welche sonstigen Kosten neben dem Honorar in Rechnung gestellt werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Anwendung einer bestimmten Honorarordnung.

  1. VERHALTEN GEGENÜBER BERUFSANGEHÖRIGEN
  2. kollegiales Verhalten

Der Berufsangehörige hat sich kollegial und kooperativ zu verhalten und auf die Interessen der anderen Berufsangehörigen die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Wenn ein Berufsangehöriger einen Verstoß eines anderen Berufsangehörigen gegen diese Berufsgrundsätze feststellt, so soll er ihn im direkten Gespräch darauf hinweisen. Dabei ist stets Vertraulichkeit zu wahren.
Bei Streitigkeiten unter den Berufsangehörigen sind die Beteiligten verpflichtet, eine gütliche ausgerichtliche Einigung zu versuchen und erforderlichenfalls eine Vermittlung duch den Verband zu beantragen.

  1. Auftragsschutz

Jede Maßnahme, die geeignet ist, einen Berufsangehörigen aus einem bestehenden Auftrag zu verdrängen, verstößt gegen diese Berufsgrundsätze. dies gilt auch dann, wenn durch Ausnutzung eines Dritten die Verdrängung umgesetzt oder eingeleitet wird.

Der Berufsangehörige hat sich vor Annahme eines Auftrages über bestehende Auftragsverhältnisse zu unterrichten. Ein Auftrag in derselben Sache darf erst angenommen werden, wenn das bisherige Auftragsverhältnis gekündigt ist oder nicht mehr besteht, es sei denn, der Auftraggeber wünscht die Tätigkeit mehrerer Berufsangehöriger nebeneinander. Bei einem Widerstreit zwischen kollegialer Rücksichtnahme und den Interessen des Auftraggebers gebührt den Interessen des Auftraggebers der Vorrang.

  1. Kooperation/Arbeitsgemeinschaften

Zur Erfüllung umfangreicherer oder komplexer Aufträge sind die Berufsangehörigen jederzeit berechtig, zusammen zu arbeiten. Dies hat in rechtlich verbindlicher Form, nicht aber zwingend in gesellschaftsrechtlicher Ausprägung, zu geschehen. Die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen kann auch mittel Unter-Auftragsverhältnissen vereinbart werden, dabei hat der Unterauftragnehmer dieselben Sorgfalts- und Qualifikationspflichten zu beachten, wie sie gegenüber dem (Haupt-) Kunden gelten.

Bei diesen gemeinsamen Aufträgen sind alle Beteiligten in angemessender Form zu informieren, über den Auftragsverlauf auf dem Laufenden zu halten und aktiv zu beteiligen.

  1. Werbung

Der Berufsangehörige verpflichtet sich zu seriösem Verhalten in der Werbung und in der Akquisition und präsentiert seine Qualifikation einzig im Hinblick auf seine Fähigkeiten und seine Erfahrungen. Er ist zur Beachtung der Vorschriften des UWG verpflichtet.

  1. Zusammenschluss mit Angehörigen anderer Berufe

Es bestehen keine Bedenken, dass der Berufsangehörige mit Angehörigen des rechts- oder steuerberatenden Berufsstandes oder anderen freiberuflichen Tätigen eine Sozietät oder eine Bürogemeinschaft eingeht. Dabei ist darauf zu achten, dass deren Tätigkeiten mit dem Berufsstand des Berufsangehörigen vereinbar ist und in der Organisation die Berufsgrundsätze anerkannt werden und deren Einhaltung gewährleistet werden kann. Auf die Einhaltung der Datenschutz- und Datensicherheitsstandards ist besonders Augenmerk zu legen.

  1. VERHÄLTNIS GEGENÜBER DEM BVBC E.V.
  2. Allgemein Pflichten

Der Berufsangehörige ist verpflichtet, die von den Organen des Verbandes im Rahmen der satzungsgemäßen Befugnisse getroffenen Regelungen zu befolgen.

  1. Anzeigepflichten

Dem Verband sind unaufgefordert mitzuteilen:

  1. a) Eröffnung eines selbstständigen Geschäftsbetriebes
  2. b) Verlegung des Betriebes und/oder des Wohnsitzes
  3. c) Gründung, Änderung oder Beendigung einer Sozietät oder Bürogemeinschaft
  4. d) die Bestellung in ein öffentlich-rechtliches Amt
  5. e) der Erwerb oder Wegfall einer Berufsqualifikation
  6. f) Nachweis über den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftplicht-Versicherung
  7. g) Nachweis über die Anzeigepflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Hamburg, 18.09.2011