Anerkennung Abschlüsse

Rumänische und bulgarische Fachkräfte

Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt

Seit Anfang des Jahres 2012 haben rumänische und bulgarische Fachkräfte leichteren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Mit den Erleichterungen wurden Rumänien und Bulgarien weiter an die volle Freizügigkeit herangeführt, die zum 1. 1. 2014 in Kraft treten soll.

Viele Arbeitgeber und Bewerber erkundigen sich dennoch weiterhin bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) nach einer Arbeitserlaubnis. Aus diesem Anlass weist die ZAV noch einmal auf die aktuellen rechtlichen Bestimmungen hin. Die Arbeitserlaubnispflicht entfällt für

  • Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung,
  • die Aufnahme betrieblicher Ausbildungen und
  • Saisonbeschäftigungen.

In diesen Fällen wird für eine Beschäftigung in Deutschland keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr benötigt. Rumänische und bulgarische Arbeitnehmer, die die entsprechenden Bedingungen erfüllen, können ohne vorherige Genehmigung bzw. Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gleiche gilt für rumänische und bulgarische Staatsangehörige, die sich bereits seit drei Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten.

Außerdem wurde bei Beschäftigungen in Ausbildungsberufen die Vorrangprüfung ausgesetzt. Das bedeutet, dass nicht mehr zuerst geprüft wird, ob es für eine Stelle einen inländischen Arbeitsuchenden gibt.

Ausführliche Angaben zum Verfahren zur Arbeitsgenehmigung-EU für bulgarische und rumänische Staatsangehörige sind zu finden unter:
www.zav.de/arbeitsmarktzulassung > Rechtliche Bestimmungen und Merkblätter

Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Seit 1. April 2012 haben alle Personen mit eine im Ausland erworbenen staatlich anerkannten Berufsabschluss einen Anspruch darauf, dass ihr Abschluss bewertet und mit einem entsprechenden deutschen Abschluss verglichen wird. Hierfür muss ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung gestellt werden.Worum geht es?Seit 1. April 2012 hab en alle Personen mit eine im Ausland erworbenen staatlich anerkannten Berufsabschluss einen Anspruch darauf, dass ihr Abschluss bewertet und mit einem entsprechenden deutschen Abschluss verglichen wird. Hierfür muss ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung gestellt werden. Nach Beendigung des Verfahrenes erhält der Antragsteller einen offiziellen Bescheid, dass der ausländische Berufsabschluss dem deutschen Berufsabschluss ganz – oder in Teilen oder nicht – entspricht. Der Antragsteller kann sich mit diesem Bescheid auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben und so seine Chancen bei der Jobsuche erhöhen.

Wer ist antragsberechtigt?

Einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung können alle Personen stellen, die im Ausland einen Beruf erlernt haben und in Deutschland in diesem Beruf arbeiten wollen. Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden (auch Anträge aus dem Ausland sind möglich).

Wie Läuft das Verfahren ab?

Nach Eingang des Antrages und aller erforderlichen Dokumente wird geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen dem ausländischem und dem deutschen Berufsabschluss bestehlen. Hauptkriterium für den Vergleich sind Ausbildungsdauer und –inhalt. Auch nachgewiesene Berufserfahrung und Weiterbildungen werden berücksichtigt.

Was kostet das Verfahren? Wie lange dauert es?

Die Gebühr des Verfahrens beträgt je nach Aufwand zwischen 100 und 600 Euro. Die Kosten sind in der Regel vom Antragsteller zu tragen. Nach Empfang des Antrages und aller erforderlichen Unterlagen versendet die IHK FOSA innerhalb eines Monat eine Empfangsbestätigung mit Gebührenbescheid. Nach Zahlungseingang beginnt die IHK FOSA mit dem Verfahren, das innerhalb von 3 Monaten abzuschließen ist (bei schwierigen Fällen kann die Frist einmalig verlängert werden).

Welche Stellen bieten Beratung an?

Die Frage, ob ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung sinnvoll ist oder nicht, hängt vorm persönlicheren Werdegang und den beruflichen Zielen ab. Eine vorherige individuelle Beratung ist daher dringend zu empfehlen.

Eine Erstberatung zum Antrag bieten die örtlichen Industrie‐ und Handelskammern an (www.dihk.de/ihk‐finder). Sie informieren über das gesamte Verfahren, beraten bei der Einschätzung des deutschen Referenzberufes und verweise n den Antragssteller an die zuständige Stelle. Neben den Industrie‐ und Handelskammern gibt es eine Vielzahl weiterer Institutionen und Anlaufstellen mit unterschiedlichsten Beratungsangeboten zum Thema, etwa die Agenturen für Arbeit und JobCenter, Ausländerbehörden, Migrationsberatungsstellen, Auslandsvertretungen. Weiterführende Informationen finden Sie auch unter folgenden links: www.anerkennung-in-deutschland.de, www.bq-portal.de, www.netzwerk-iq.de.

Welche Stelle ist zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung

Welche Stelle ist zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung?

Für IHK‐Berufe wurde eine zentrale Antragstelle geschaffen, die IHK FOSA (Foreign Skill Approval) mit Sitz in Nürnberg. Die IHK FOSA nimmt die Anträge entgegen, führt die Gleichwertigkeitsprüfungen durch und stellt die Bescheide aus. Auf der Website der IHK FOSA finden Antragsteller alle nötigen Informationen und Dokumente, die für den Antrag benötigt werden, sowie eine Telefon‐Hotline.

IHK FOSA – Foreign Skill Approval

Loftwerk, Ulmenstraße 52f 90443 Nürnberg
Web:
www.ihk-fosa.de
Email:
info@ihk-fosa.de
Telefon
‐Hotline: 0911/81 50 6‐0

Das Internetportal www.anerkennung-in-deutschland.de
unterstützt Interessierte auf dem Weg, ihren im Ausland erworbenen Abschluss auf Gleichwertigkeit zum entsprechenden deutschen Abschluss prüfen zu lassen. Hier ist auch zu erfahren, welche Papiere für ein Verfahren benötig werden. Ergänzend hierzu hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Auftrag des BMBF eine Telefon-Hotline freigeschaltet, die für Interessierte aus dem In- und Ausland zugänglich ist. Anrufer erhalten hier in deutscher und englischer Sprache Auskunft über die einzelnen Schritte und Voraussetzungen der beruflichen Anerkennung. Die Hotline ist unter der Nummer +49 (0)30-1815-1111 erreichbar.

Berufsqualifikationen 2011

Berufsqualifikationen

Die Rechte der EU-Bürger, sich überall in der EU niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen, sind wesentliche Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Nationale Vorschriften, nach denen nur gemäß bestimmten Rechtsvorschriften erworbene Berufsqualifikationen anerkannt werden, behindern diese grundlegenden Freiheiten.

Diese Hindernisse werden überwunden durch EU-Bestimmungen, die die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten.

die gegenseitige Anerkennung gilt für alle Berufe, für die die Mitgliedstaaten eine Qualifikation fordern, mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz genannten Berufe; weitere Informationen stehen auf den Seiten „allgemeines System“ zur Verfügung

Die EU hat unlängst die Regelungen für die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise reformiert. Sie verfolgte damit vier Ziele: flexiblere Arbeitsmärkte, weitere Liberalisierung bei der Erbringung von Dienstleistungen, Förderung der automatischen Anerkennung von Qualifikationen sowie Vereinfachung der Verwaltungsverfahren.

In der Richtlinie (2005/36/EG) werden 15 Richtlinien konsolidiert und modernisiert, die alle Anerkennungsvorschriften betreffen mit Ausnahme der Vorschriften für Rechtsanwälte, Tätigkeiten im Handel und Vertrieb von Giftstoffen sowie Handelsvertreter. Dies ist die erste umfassende Modernisierung des EU-Systems seit dessen Einführung vor über 40 Jahren.

Für praktische Informationen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen überall in der EU steht Ihnen das Portal ‚Europa für Sie‚ zur Verfügung.

Die aktuellen Verzeichnisse der Berufe, die in den EU-Mitgliedstaaten, in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz reglementiert sind, finden Sie in der Datenbank ‚Liste der reglementierten Berufe‘. Sie enthält alle nützlichen Informationen über jeden reglementierten Beruf (Kontaktstellen, zuständige Behörden, Statistiken, u.s.w.).

Bei Problemen mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, berät Sie der ‚Wegweiserdienst für die Bürger‚ der EU kostenlos.

 

Anerkennung ausländischer Abschlüsse wird leichter 2011

Gesetz verabschiedet, November 2011

Anerkennung ausländischer Abschlüsse wird leichter

Erfolg für Bildungsministerin Schavan: Der Bundesrat hat ihr Gesetz zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse abgesegnet – obwohl die Regelung der SPD nicht weit genug geht.

Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse werden künftig leichter in Deutschland anerkannt. Der Bundesrat stimmte einem Gesetz zu, das Ausländern einen Anspruch auf die individuelle Prüfung ihrer Berufsabschlüsse zuspricht. Damit sollen der Fachkräftemangel bekämpft und die Integration gefördert werden.

Wer einen ausländischen Abschluss anerkennen lassen will, kann dies bei den zuständigen Kammern oder Behörden beantragen. Diese müssen innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit des Abschlusses befinden. Nach Schätzung von Bundesbildungsministerin Annette Schavan (CDU) werden in den ersten beiden Jahren jeweils rund 25.000 Menschen von dem Gesetz profitieren.

Der SPD geht das Gesetz nicht weit genug. Es sei zwar ein Fortschritt, aber nur ein sehr kleiner, sagten der Hamburger Bürgermeister Olaf Scholz und der nordrhein-westfälische Arbeitsminister Guntram Schneider. Scholz fehlte ein verbindlicher Beratungsanspruch, Schneider forderte eine grundlegende Überarbeitung. Aber im Bundesrat gab es keine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses von Bund und Ländern.

Schavan nimmt Kritikern Wind aus den Segeln

Denn mit zwei Protokollerklärungen hatte Schavan den Kritikern den Wind aus den Segeln genommen. Sie sagte zu, dass die Bundesanstalt für Arbeit die „sachgerechte Anwendung des gesetzlichen Anspruchs auf arbeitsmarktliche Beratung sicherstellt“. Außerdem werde die Umsetzung des Gesetzes nicht erst nach vier

Damit die Bundesregierung dieses Versprechen auch hält, bat der Bundesrat auf Antrag Sachsens die Bundesregierung noch einmal offiziell in einer Entschließung, „den Vollzug in geeigneter Weise kontinuierlich zu beobachten und bei offensichtlichem Anpassungsbedarf gesetzgeberisch tätig zu werden“.

Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen

Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Stelle für die Anerkennung/Gleichstellung einer gewerblich-technischen oder kaufmännischen Berufsausbildung. Folgende Informationen geben einen ersten Einblick in das Verfahren einer Gleichstellung. Grundsätzlich können drei unterschiedliche Gleichstellungen unterschieden werden:

  • Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz
  • Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens
  • Freiwillige Stellungnahme der IHK

Das Bundesvertriebenengesetz ist bisher die einzige Rechtsgrundlage, auf der die Industrie- und Handelskammern ein formelles Anerkennungsverfahren durchführen!

Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz
Wer einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Rumänien, Polen, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gemäß §10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen. Die Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse gelten nur für anerkannte Spätaussiedler. Weder die deutsche Volkszugehörigkeit noch die deutsche Staatsangehörigkeit können eine Anerkennung als Spätaussiedler ersetzen!

Unabhängig von der Anerkennung als Spätaussiedler können solche Personen jedoch beim Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Die beiden Anträge können (auch zeitlich) völlig unabhängig voneinander gestellt werden und das Ergebnis des einen beeinflusst nicht das Ergebnis des anderen. Dies führt dazu, dass zunehmend Personen deutscher Volkszugehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, auf Grund der fehlenden Benachteiligung jedoch nicht als Spätaussiedler anerkannt werden und somit auch alle für Spätaussiedler geltenden Vorteile nicht in Anspruch nehmen können. Dabei ist es völlig unerheblich, ob die deutsche Staatsangehörigkeit vor oder nach der Ausreise aus dem betreffenden Land zuerkannt wird.

Personen, denen die deutsche Staatszugehörigkeit zuerkannt wurde und die angeben Spätaussiedler zu sein, obwohl sie hierüber keine Bescheinigung vorlegen können, müssen für die Anerkennung als Spätaussiedler einen separaten Antrag stellen. Wurde oder wird dieser Antrag jedoch abgelehnt, so ist nach der geltenden Rechtslage eine förmliche Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüsse nicht möglich.

Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens
Stammt der Antragsteller aus einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, so ist eine Anerkennung bzw. Gleichstellung ebenfalls möglich. Allerdings bestehen solche Abkommen bislang nur mit Frankreich, Österreich und der Schweiz.

Liste der gleichwertigen Berufsbildungsabschlüsse Deutschland – Österreich

Weitere Infos zu den bilateralen Ankommen finden Sie hier.

Freiwillige Stellungnahme der IHK
Alle im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüsse können grundsätzlich nur dann als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen IHK-Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.

Für alle Abschlüsse, die nicht unter das Bundesvertriebenengesetz fallen oder die in einem Land erworben wurden, mit dem kein bilaterales Abkommen besteht, ist eine Gleichstellung nicht möglich. Allerdings kann die SIHK in diesen Fällen als freiwillige Serviceleistung eine Stellungnahme abgeben.

Erforderliche Unterlagen
Für die Bearbeitung eines entsprechenden Antrages – soweit die Industrie- und Handelskammer für die Bewertung des von Ihnen vorgelegten Berufsabschlusses zuständig ist – benötigen wir folgende Unterlagen:

  • beglaubigte Kopie der Originalzeugnisse und –diplome
  • beglaubigte Kopie der Übersetzung dieser Zeugnisse und Diplome erstellt durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Dolmetscher
  • beglaubigte Kopie des Vertriebenenausweises bzw. der Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 BVFG
  • tabellarischer Lebenslauf (schulischer und beruflicher Werdegang)
  • ggfs. weitere Zeugnisse/Nachweise über die schulische oder berufliche Ausbildung oder berufliche Tätigkeiten (Arbeitsbuch), soweit sie mit dem Berufsabschluss im Zusammenhang stehen (in deutscher Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher)
  • bei einer freiwilligen Stellungnahme (nicht beglaubigte) Kopie der Aufenthaltsgenehmigung sowie des Personalausweises

http://www.sihk.de/bildung/Inhalt/auslaendische_abschluesse/


 

28.09.2011  http://www.bmbf.de/de/15644.php

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Der demografische Wandel verändert unsere Gesellschaft und führt bereits heute in bestimmten Arbeitsmarktsegmenten zu einem Mangel an qualifizierten Fachkräften, etwa bei Medizin- und Erziehungsberufen, im Pflegebereich und bei sogenannten MINT-Berufen. Deshalb ist es wichtig, alle Qualifikationspotenziale im Inland zu aktivieren und zu nutzen. Zudem soll Deutschland für qualifizierte Zuwanderung attraktiver werden. Um die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen zu verbessern, hat die Bundesregierung ein „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ beschlossen.

 

Viele Deutsche und nach Deutschland Zugewanderte haben in anderen Ländern gute berufliche Qualifikationen und Abschlüsse erworben, die auf dem deutschen Arbeitsmarkt dringend gebraucht werden. Sie können diese Qualifikationen hier aber oft nicht optimal verwerten, weil Bewertungsverfahren und Bewertungs-maßstäbe bisher fehlen. Die bisherigen Regelungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen und Qualifikationen sind unzureichend und wenig einheitlich.

Eine Sonderauswertung des Mikrozensus 2008 im Auftrag des BMBF geht insgesamt von rund 2,9 Millionen in Deutschland lebenden Personen mit Migrationshintergrund aus, die ihren höchsten beruflichen Abschluss im Ausland erworben haben. Die Zahl derer, die aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ein Anerkennungsverfahren anstreben könnten, wird auf ca. 300.000 Personen geschätzt. Diese Schätzung stützt sich insbesondere auf die Annahme, dass vor allem bei Arbeitslosen und unterhalb ihrer Qualifikation Beschäftigten mit einem ausländischen Berufsabschluss von einem hohen Anerkennungsinteresse auszugehen ist.

Das neue „Anerkennungsgesetz“

Durch die Neuregelung wird erreicht, dass künftig für Anerkennungssuchende, Arbeitgeber und Betriebe nachvollziehbare und bundesweit möglichst einheitliche Bewertungen zu beruflichen Auslandsqualifikationen zur Verfügung stehen.

Der Gesetzentwurf umfasst ein neues Bundesgesetz, das sogenannte Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, sowie Anpassungen in bereits bestehenden Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in rund 60 auf Bundesebene geregelten Berufsgesetzen und Verordnungen für die reglementierten Berufe, also z.B. für die akademischen und nichtakademischen Heilberufe und die Handwerksmeister.

Die Länder haben angekündigt, die berufsrechtlichen Regelungen in ihrem Zuständigkeitsbereich (beispielsweise Lehrer, Ingenieure, Erzieher) ebenfalls zu ändern, um auch für diese Berufe die Anerkennungsverfahren zu verbessern.

Der Bundesrat hat am 27. Mai 2011 zum Gesetzentwurf Stellung genommen; Bundesregierung und Bundesrat stimmen in den Grundanliegen des Anerkennungsgesetzes überein. Das Gesetz wurde am 1. Juli 2011 in erster Lesung im Deutschen Bundestag behandelt und an die zuständigen Ausschüsse übermittelt.


Die Vorteile für Migrantinnen und Migranten

Bisher haben nur wenige Personen, die mit beruflichen Qualifikationen nach Deutschland kommen, die Möglichkeit, diese bewerten zu lassen. Das Bundesgesetz weitet die Ansprüche auf Bewertung ausländischer Berufsqualifikationen im Zuständigkeitsbereich des Bundes beträchtlich aus und schafft möglichst einheitliche und transparente Verfahren:

  • Ein Meilenstein für die Bewertungspraxis in Deutschland ist die Einführung eines Rechtsanspruchs auf ein Bewertungsverfahren für die rund 350 nicht reglementierten Berufe (Ausbildungsberufe im dualen System nach dem Berufsbildungsgesetz und im Handwerk). Das neue Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz schafft erstmals für Unionsbürger und Drittstaatsangehörige einen allgemeinen Anspruch auf eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung (gab es bisher nur für Spätaussiedler). Für diese Berufe wird die Frage, ob die mitgebrachte Qualifikation gleichwertig ist, künftig nach einheitlichen Kriterien und in einem einheitlich geregelten Verfahren beurteilt. Dies schafft größtmögliche Transparenz für Antragssteller, Arbeitgeber und zuständige Stellen.
  • In einer ganzen Reihe von Berufen in Deutschland waren die Berufsausübung und auch der Zugang zu den entsprechenden Anerkennungsverfahren bisher an die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates geknüpft. Das Gesetz schafft diese Kopplung an die Staatsangehörigkeit weitgehend ab. Ausschlaggebend sind in den meisten Berufen künftig nur der Inhalt und die Qualität der Berufsqualifikationen, nicht aber die Staatsangehörigkeit oder Herkunft. So kann nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Beispiel auch ein türkischer Arzt bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen eine Approbation erhalten. Dies war bisher – selbst wenn er in Deutschland studiert hatte – nicht möglich.

Das Gleichwertigkeitsverfahren

Mit dem Gesetz werden ausgewogene und praxistaugliche Regelungen geschaffen. Die zuständigen Stellen prüfen die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen anhand der deutschen Referenzberufe. Damit wird das hohe Niveau der deutschen Abschlüsse gewährleistet.

Vorgesehen sind künftig zügige Verfahren. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen aller zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen ergehen.

Um zusätzliche Bürokratie zu vermeiden, werden die bereits bestehenden und funktionierenden Strukturen zur Bewertung von Auslandsqualifikationen genutzt. Dies bedeutet, dass die bereits jetzt für die Anerkennungsverfahren von Unionsbürgern und Spätaussiedlern zuständigen Kammern und Behörden auch die Verfahren nach dem Gesetz umsetzen werden.

Die Informationslage der Antragsteller soll durch begleitende Maßnahmen rechtzeitig zum Inkrafttreten des Gesetzes entscheidend verbessert werden. Geplant sind eine Internetseite mit Erstinformationen, eine Telefon-Hotline, mehrsprachige Informationsmaterialien und regionale Anlaufstellen, die auch Angebote zu Beratung und Verfahrensbegleitung vermitteln.

Ein erster Schritt zur Vereinheitlichung der Anerkennungspraxis

Das Gesetz trägt dazu bei, die bisher uneinheitliche und deswegen zum Teil benachteiligende Bewertungspraxis entscheidend zu verbessern.
Der Vollzug des Gesetzes ist Sache der Länder Die Länder sind deshalb aufgefordert, ihren Vollzugsbehörden in den jeweiligen Berufssparten möglichst einheitliche Vollzugskriterien an die Hand zu geben, damit über identische Anerkennungssachverhalte nicht von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich entschieden wird.

Um einheitliche Verfahren zu gewährleisten, schafft das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz zudem die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Durchführung von Anerkennungsverfahren zum Beispiel für bestimmte Berufe oder Herkunftsregionen bei einer zuständigen Stelle zu bündeln. Auch in diesem Punkt sind die Länder im Weiteren gefordert.

http://www.anabin.de/faq/Allgemeines_Anerkennungsverfahren.htm

 

Allgemeines – Anerkennungsverfahren
1. Ist meine ausländische Ausbildung in Deutschland anerkannt?
2. Wo erhalte ich umfassende Informationen zur Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise in der Bundesrepublik Deutschland?
3. Wozu dient der „Europass“?
4. Ich habe von der für mein Anliegen zuständigen Stelle einen negativen Bescheid erhalten, mit dem ich nicht einverstanden bin. Was kann ich tun?
5. Kann man bei der ZAB ein Stipendium beantragen?
1. Ist meine ausländische Ausbildung in Deutschland anerkannt?
Die Frage läßt sich in dieser allgemeinen Form nicht beantworten. Je nachdem, welches Anerkennungsziel Sie haben, ergibt sich eine bestimmte Vorgehensweise. Wollen Sie in Deutschland studieren („akademisch“), wollen Sie Ihren im Ausland erlernten Beruf ausüben („beruflich“) oder geht es Ihnen um die Führung Ihres ausländischen Grades („Gradführung“)?Akademisch:
Sowohl für die Entscheidung über die Zulassung als auch über den Umfang der Anrechnung von Studienleistungen sind die deutschen Hochschulen selbst zuständig.Beruflich:
Ein Verfahren der beruflichen Anerkennung ist nur auf der Grundlage einer konkreten Rechtsgrundlage möglich. Eine derartige Rechtsgrundlage gibt es in der Regel nur für sogenannte reglementierte Berufe, das sind Berufe, für deren Ausübung der Staat rechtliche Regelungen erlassen hat. Zunächst ist daher zu klären, ob es für Ihr Anerkennungsziel überhaupt ein Anerkennungsverfahren gibt. Wenn ja, ist die zuständigen Stelle zu ermitteln. Befragen Sie dazu bitte die Datenbank anabin unter „Zuständige Stellen in Deutschland“.

Wenn nein, ist unmittelbar Bewerbung bei potentiellen Arbeitgebern möglich. Ggf. können Sie den anabin – Ausdruck mit der Aussage zur Wertigkeit Ihres Abschlusses beifügen. Weiteres siehe unter „FAQ/Beruf“

Gradführung:
Antworten auf Fragen zu der Form, in der Sie Ihren im Ausland erworbenen Grad in Deutschland führen können, finden Sie in anabin unter „Dokumente/Führung ausländischer Hochschulgrade“.

2. Wo erhalte ich umfassende Informationen zur Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise in der Bundesrepublik Deutschland?
Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Kultusministerkonferenz im Bereich „Ausländisches Bildungswesen“.
3. Wozu dient der „Europass“?
Umfassende Informationen zum Europass finden Sie beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).
4. Ich habe von der für mein Anliegen zuständigen Stelle einen negativen Bescheid erhalten, mit dem ich nicht einverstanden bin. Was kann ich tun?
Ihr Ansprechpartner bleibt grundsätzlich die für die Anerkennung zuständige Stelle. Eine übergeordnete Stelle, die deren Entscheidung korrigieren könnte, gibt es in der Regel nicht, in keinem Fall ist es die ZAB. Sie können dort unter Nennung von Gründen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen und sich dort ggf. auch über andere Anerkennungsmöglichkeiten beraten lassen. Auch wenn der negative Bescheid schon etwas älter ist und Sie in der Zwischenzeit weitere Qualifikationen erworben haben, müssen Sie sich erneut an die für Sie zuständige Anerkennungsbehörde wenden.
5. Kann man bei der ZAB ein Stipendium beantragen?
Nein. Dazu müssten Sie sich bitte an den DAAD oder an eine andere stipendienvergebende Stelle wenden.
 

Beruf – Anerkennung innerhalb der EU
1. Ich bin EU-Staatsangehöriger und habe in einem neuen EU-Mitgliedstaaten eine ärztliche/zahnärztliche Ausbildung absolviert. Wie sieht es mit der Anerkennung in den übrigen Mitgliedstaaten aus?
2. Was besagt die Konformitätsbescheinigung und was ist der Tätigkeitsnachweis?
3. Was geschieht, wenn ich weder die Konformitätsbescheinigung noch den Tätigkeitsnachweis beibringen kann?
4. Was kann ich tun, wenn die berufliche Qualifikation, die ich in einem Mitglied-/Vertragsstaat erworben habe, in einem anderen Mitglied-/Vertragsstaat nach meiner Meinung nicht korrekt anerkannt wurde?
5. Wann kann ich mich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wenden?
6. Was ist die Haager Apostille?
7. Wozu dient der „Europass“?
1. Ich bin EU-Staatsangehöriger und habe in einem neuen EU-Mitgliedstaaten eine ärztliche/zahnärztliche Ausbildung absolviert. Wie sieht es mit der Anerkennung in den übrigen Mitgliedstaaten aus?
Die Richtlinien der EU für die Anerkennung von Berufsqualifikationen gelten in neuen Mitgliedstaaten ab dem Datum des Beitritts, für Rumänien und Bulgarien also ab dem 01.01.2007. Die automatische Anerkennung für Berufe nach dem sektoralen System wie die des Arztes und des Zahnarztes tritt allerdings erst ein für Qualifikationen, für die die Ausbildung nach dem Beitritt aufgenommen wurde.Wurde die jeweilige Qualifikation bereits vor dem Beitritt erworben, muss entweder die Richtlinienkonformität der Ausbildung durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle des neuen Mitgliedstaats nachgewiesen werden oder aber der Tätigkeitsnachweis geführt werden.
2. Was besagt die Konformitätsbescheinigung und was ist der Tätigkeitsnachweis?
Die Konformitätsbescheinigung bestätigt, dass der Qualifikation eine Ausbildung zu Grunde liegt, die bereits zum Zeitpunkt ihres Abschlusses den EU-Normen entsprochen hat. Der alternativ zu führende Tätigkeitsnachweis besagt, dass der Inhaber der in Rede stehenden Qualifikation in den letzten fünf Jahren vor Abgabe der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den entsprechenden Beruf ordnungsgemäß und rechtmäßig ausgeübt hat.

Für diese Bescheinigungen liegen keine EU-weit verwendeten Muster oder Vordrucke vor. Bei den Berufen des Arztes und des Zahnarztes müssen sie von dem Gesundheitsministerium des Ausbildungsstaates ausgestellt werden, nicht von den Universitäten. Sie sollten sich diese Nachweise ausstellen lassen, bevor Sie in Deutschland den Antrag auf Approbation stellen.

3. Was geschieht, wenn ich weder die Konformitätsbescheinigung noch den Tätigkeitsnachweis beibringen kann?
Sollten Sie weder die Konformitätsbescheinigung vorlegen noch den Tätigkeitsnachweis führen können, muss die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nachgewiesen werden; d.h. in diesem Fall müssten Sie eine Kenntnisprüfung / Gleichwertigkeitsprüfung ablegen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich zunächst in Ihrem Heimatland die erforderlichen Nachweise ausstellen zu lassen, bevor Sie sich in einem Antrag auf Erteilung der Approbation auf die EU-Richtlinien beziehen.
4. Was kann ich tun, wenn die berufliche Qualifikation, die ich in einem Mitglied-/Vertragsstaat erworben habe, in einem anderen Mitglied-/Vertragsstaat nach meiner Meinung nicht korrekt anerkannt wurde?
Hilfestellung bei einer nicht korrekten Anwendung der Richtlinien in einem Mitgliedstaat erhalten Sie bei SOLVIT. Auf der Homepage dieser Stelle finden Sie auch die Anschrift der nationalen SOLVIT-Stelle.
5. Wann kann ich mich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wenden?
Ehe Sie sich an den EuGH wenden können, müssen Sie zunächst den nationalen Rechtsweg ausschöpfen. Das jeweilige nationale Gericht kann sich auch mit Vorabfragen an den EuGH wenden; die Entscheidung des EuGH ist dann Grundlage für die Entscheidung des nationalen Gerichts, hat darüber hinaus aber auch bindende Wirkung für alle anderen Mitglied-/Vertragsstaaten.
6. Was ist die Haager Apostille?
Mit der „Haager Apostille“ wird die Unterschrift auf einem Zeugnis/einer Bescheinigung als authentisch bestätigt. Sie ist in der EU eigentlich nicht mehr erforderlich; in einigen Mitgliedstaaten (z.B. Griechenland) wird sie allerdings dennoch häufig verlangt.

Für die Bescheinigungen, die die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über deutsche Qualifikationen ausstellt, wird die „Haager Apostille“ durch die Bezirksregierung Köln (50606 Köln) erteilt. Sie ist gebührenpflichtig.

7. Wozu dient der „Europass“?
Umfassende Informationen zum Europass finden Sie beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).

 

England

Anerkennung von Abschlüssen

 

Wie werden deutsche Abschlüsse in Großbritannien anerkannt?

In vielen Fällen entscheidet der Arbeitgeber anhand der Bewerbungsunterlagen, ob die Ausbildung und Qualifikation den Anforderungen entspricht. Allerdings kann sich dies als schwierig gestalten, da die meisten englischen Arbeitgeber nicht nachvollziehen können, was sich hinter der deutschen Berufsausbildung und -bezeichnung versteckt. Daher sind Zeugniserklärungen sehr wichtig. Man sollte bei der Übersetzung der Bewerbungsunterlagen genau darauf achten, dass man falls möglich das englische Äquivalent angibt, oder eine möglichst genaue Übersetzung versucht. Falls alles nicht möglich ist, kann man versuchen den erworbenen Abschluss oder die jeweilige Ausbildung im englischen zu erklären, sodass dem Arbeitgeber ein möglichst klares Bild vermittelt werden kann.

Hierbei kann die europass Zeugniserklärung helfen.

 

Sie beschreibt die länderspezifischen Standards des jeweiligen Ausbildungsberufes.

Ausnahmen gelten jedoch für Berufe, die eine staatliche Anerkennung voraussetzen, wie zum Beispiel Lehrer oder Ärzte. Für diese Berufe hat die Europäische Union Richtlinien entwickelt. mit deren Hilfe die gegenseitige Anerkennung geregelt wird. In diesen Fällen sollte eine Anerkennung vor der Bewerbung geregelt sein.

 

Für die Anerkennung von Hochschulzugangsqualifikationen gibt es keine speziellen Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen europäischen Mitgliedsstaaten. Im allgemein erkennt Großbritannien aber Hochschul-zugangsqualifikationen und -Abschlüsse nach Maßgabe der europäischen Konvention über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region an. Jedoch kann sich die Anerkennung in manchen Fällen als recht kompliziert erweisen, da es natürlich Unterschiede zwischen dem englischen Bildungssystem und dem System in andren EU-Mitgliedsstaaten gibt.

 

Anerkennung von englischen Abschlüssen in Deutschland

Dank des Bologna-Prozesses fällt die Anerkennung von englischen Studienabschlüssen in Deutschland weniger schwer. Die erste Abschlussqualifikation ist der Bachelor Degree, der entweder im Bachelor of Arts oder Bachelor of Science verliehen wird. Das Studium dauert im Allgemeinen drei Jahre, in manchen Fächern kann es jedoch auch ein Jahr länger dauern.

 


 

 

Studiensystem England
Die britische Hochschullandschaft besteht aus 112 Universitäten und University Sector Colleges sowie 60 Colleges bzw. Institutes of Higher Education. Dazu kommen noch die mit unseren Fachhochschulen vergleichbaren Polytechnics. Da die Universitäten sich selbst verwalten, können sie auch individuell über die Vergabe von Studienplätzen und Abschlüssen bestimmen. Die Colleges of Higher Education haben ein nicht ganz so hohes Niveau wie die Universitäten, sind dafür aber auch berufsbezogener. Es gibt zwei Ausnahmen von der Regel: die University of Buckingham, die die einzige Privatuniversität des Landes ist, und die Open University, wo man fast ohne jegliche Voraussetzungen eine Art des Fernstudiums absolvieren kann. Sie ist außerdem die größte bildende Einrichtung Großbritanniens.
Wie in vielen anderen englischsprachigen Ländern besteht auch in Großbritannien das Studium aus einem Undergraduate- und einem Graduate-Abschnitt, wobei der erste eher allgemein und der zweiter vertiefend gehalten ist.
Meistens schließt man das Undergraduate-Studium innerhalb von drei Jahren mit dem Bachelor of Science oder of Arts ab, der bereits berufsqualifizierend ist. Außerdem gibt es nach bereits zwei Jahren noch das Higher National Diploma (HND), das dazu ausreicht, sich für das letzte Studienjahr eines Bachelorstudienganges zu bewerben. Einige Universitäten bieten statt dem HND auch den moderneren University Foundation Degree (UFD) an. Ein paar Ausnahmefächer werden mit dem Diploma in Higher Education (DipHE) beendet. Es gilt als gleichwertig zum Bachelorabschluss, dauert aber lediglich zwei Jahre.
Nach dem Undergraduate-Studium folgt auf Wunsch das Postgraduate-Studium, dessen geläufigster Abschluss der Master nach einem bis drei Jahren darstellt. Es dient zur Vertiefung des Studienfaches. Alternativ kann auch ein Postgraduate Diploma oder Postgraduate Certificate nach einem Jahr gemacht werden, die nicht ganz so hochwertig wie ein Master sind. Wer einen Master oder einen guten Bachelor gemacht hat, kann bis zum forschungsbasierten Doktortitel weiter studieren.

Aufnahmekriterien England Studium
Das deutsche Abitur oder Fachabitur ist Voraussetzung, um in Großbritannien im Undergraduate-Bereich studieren zu können. Um den zweiten Abschluss, einen Master, machen zu dürfen, genügt leider nicht die deutsche Zwischenprüfung oder das Vordiplom, sondern ein Bachelorabschluss muss vorhanden sein. Dank des Bologna-Prozesses verläuft die Anerkennung der deutschen Bachelor- und Masterabschlüsse in Großbritannien völlig problemlos.

Bewerbung an Universitäten in England
Um in Großbritannien ein Vollzeitstudium im Undergraduate-Bereich aufnehmen zu können, muss man sich zentral beim Universities and Colleges Admissions Service (UCAS). Diejenigen, die dagegen ein Teilzeit- oder Postgraduate-Studium beginnen wollen, muss sich direkt an die jeweilige Universität richten. Zur Bewerbung gehört natürlich das universitätseigene Bewerbungsformular, Sprachtests sowie persönlichen Interviews. Auch wenn es für jedes einzelne Fach einen NC gibt, kann die Hochschule individuell über eine Aufnahme des Studenten entscheiden.

Kosten und Finanzierungen eines England-Studiums
Im Gegensatz zu Deutschland ist ein Studium in Großbritannien mit etwa € 1.500 pro Jahr an Studiengebühren im Undergraduate-Studium plus relativ hohen Lebenshaltungskosten immer noch wesentlich günstiger als beispielsweise in den USA oder Australien. Außerdem gibt es viele Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung, von Stipendien bis hin zu Auslands-Bafög.

Anerkennung von Studienleistungen
Es ist sehr wichtig, dass man sich vor seinem Auslandsaufenthalt mit seiner deutschen Hochschule und dem Prüfungsamt berät, welche Studienleistungen nach der Rückkehr anerkannt werden können. Wer an einem Sokrates / Erasmus-Austauschprogramm teilnimmt, hat es da ein wenig einfacher, da diese Fragen im Rahmen des Programms meistens bereits geregelt sind. Die Hochschulen, die zum ECTS (European Credit Transfer System) gehören, können die erbrachten Studienleistungen gegenseitig anerkennen. Falls man in England einen akademischen Titel erworben hat, darf man ihn nach Anerkennung auch in Deutschland tragen – aber nur in der Originalfassung, höchstens mit deutscher Übersetzung.

Visum und Krankenversicherung für England
Mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass kann man sich als EU-Bürger in Großbritannien aufhalten. Wer einen längeren Studienaufenthalt plant, sollte aber besser eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
Alle Bürger der EU, die sich in Großbritannien aufhalten, sind automatisch durch den National Health Service versichert, sofern sie sich rechtzeitig registrieren lassen.

Gleichstellung_Auslaendische-Berufsabschluesse