Besondere Rechtsvorschriften für die IHK Weiterbildungsprüfung International
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des
Berufsbildungsausschusses vom 4. März 1999 als zuständige Stelle nach § 46 Absatz 1 in
Verbindung mit § 41 Satz 2 – 4 und § 58 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969
(BGBL. I S. 1112), zuletzt geändert durch das arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom
- September 1996 (BGBL. I, S. 1476, 1479), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung
Bilanzbuchhaltung-International:
- 1 Ziel der Prüfung
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche
Weiterbildung im Rahmen internationaler Buchhaltung oder Rechnungslegungsvorschriften erworben
worden sind, kann die Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach den §§ 2-8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse,
Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Erstellen des Jahresabschlusses nach den IAS (International Accounting Standards) und US-
GAAP (US Generally Accepted Accounting Principles);
- Erkennen und Berücksichtigen der steuerlichen Auswirkungen internationaler
Geschäftstätigkeit;
- Abwicklung des internationalen
Zahlungsverkehrs;
- Auswerten und Interpretieren der Ergebnisse internationaler Geschäftstätigkeit.
- 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- eine erfolgreich abgelegte Bilanzbuchhalter-Prüfung oder
- ein erfolgreich abgeschlossenes, fachnahes wirtschaftswissenschaftliches Studium mit den
Schwerpunktthemen Bilanzen und Steuern und einer Regelstudienzeit von mindestens 6
Semestern an einer nach Hochschulrahmengesetz anerkannten Hoch-/Fachhochschule und
außerdem eine zweijährige, einschlägige Berufspraxis nachweist, die der beruflichen
Fortbildung in der Bilanzbuchhaltung dienlich ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Zeugnissen glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
- 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsfächer:
- Grundlagen internationaler Geschäftstätigkeit
- Internationales Rechnungswesen
- Internationales Steuerrecht
- Fachbezogenes Englisch
- 4 Prüfungsanforderungen
(1) Im Prüfungsfach „Grundlagen internationaler Geschäftstätigkeit“ soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, dass er die Grundlagen unterschiedlicher Rechts- und Wirtschaftsordnungen erkennen
und im Hinblick auf die Auswirkungen für die eigenen Entscheidungen beurteilen kann.
In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:
- Strukturelle Unterschiede von Volkswirtschaften
- Grundlagen unterschiedlicher Rechtssysteme
- Internationale wirtschaftliche Organisationen
- Internationaler Zahlungsverkehr
(2) Im Prüfungsfach „Internationales Rechnungswesen“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass
er die Rechnungslegungssysteme IAS und US-GAAP kennt und anwenden kann und die
Unterschiede gegenüber dem deutschen Recht beurteilen kann. Das gilt auch für Konzernabschlüsse.
In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:
- US-GAAP
- IAS
- Konzernrechnungslegung
(3) Im Fach „Internationales Steuerrecht“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die
unterschiedlichen Prinzipien der Besteuerung bei internationaler Geschäftstätigkeit kennt und aus
nationaler Sicht die Auswirkungen erkennen und beurteilen kann.
In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:
- Rechtsquellen internationalen Steuerrechts
- Besteuerungsprinzipien bei internationaler Geschäftstätigkeit
- Steuern vom Einkommen und Ertrag
- Verkehrs- und Verbrauchssteuern
(4) In „Fachbezogenes Englisch“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über das Steuer-
und Rechnungswesen eine Kommunikation in englischer Sprache sicherstellen kann und die
Fachbegriffe der beiden Sprachen einander zuordnen und bewerten kann.
- 5 Durchführung der Prüfung
(1) Die in den § 3 Abs. 1 genannten Prüfungsfächer sind schriftlich zu prüfen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten. Die
Bearbeitungszeit beträgt im Prüfungsfach
- Grundlagen internationaler Geschäftstätigkeit 2 Std.
- Internationales Rechnungswesen 4 Std.
- Internationales Steuerrecht 3 Std.
4.Fachbezogenes Englisch 1 Std.
(3) Die schriftliche Prüfung gemäß § 3 kann auf Beschluss des Prüfungsausschusses in einem Fach
durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung
soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung
ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als einem Prüfungsfach nicht ausreichende
Leistungen oder in einem Prüfungsfach ungenügende Leistungen erbracht wurden.
- 6 Ergebnis der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern ausreichende
Leistungen erbracht hat.
- 7 Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Rechtsvorschriften treten am ersten Tage nach der Verkündung im Mitteilungsblatt der Kammer
„markt+wirtschaft“ in Kraft.
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Alfred Freiherr von Oppenheim Eberhard Garnatz
Präsident Hauptgeschäftsführer
Genehmigt vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr am 10.05.1999
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