KMU

16. Juni 2006: Die Rubrik IFRS für KMU wurde um die Ergebnisse der Sitzung des IASB vom 23. bis 26. Mai 2006 ergänzt

Im Rahmen der Sitzung des IASB wurde eine Vorversion der Rechnungslegungsvorschriften für SME diskutiert, die seit den Sitzungen von Januar bis März 2006 überarbeitet wurde.

 

Unabhängiges Dokument

Der Board machte deutlich, dass seines Erachtens die SME-IFRS ein eigenständiges Dokument darstellen sollten. Gleichwohl wird es verschiedene Anlässe geben, zu denen Unternehmen aufgrund der Vorschriften in den SME-IFRS verpflichtet sind andere IFRS zu betrachten:

·    Gewähren die IFRS ein Wahlrecht, sollen die SME nach Ansicht des IASB dieses Wahlrecht ebenso ausüben dürfen. Dabei ist die einfachere Vorschrift in den SME-IFRS dargestellt. Unternehmen, die andere Möglichkeiten in Betracht ziehen haben diese durch Verweis auf die Full-IFRS anzuwenden.

·    Der Standardentwurf für SME hat bestimmte Sachverhalte, die in anderen IFRS geregelt sind, nicht geregelt. Dies begründet der Board damit, dass diese Sachverhalte bei SME typischerweise nicht relevant sind. Gleichwohl sind SME, bei denen ein entsprechender Sachverhalt dennoch auftaucht aufgrund der Querverweise verpflichtet, sich mit den zugehörigen Regelungen der Full-IFRS auseinander zu setzen.

·    Der Standardentwurf für SME besagt, dass SME, für den Fall, dass ein bestimmter Sachverhalt weder in den SME-IFRS geregelt ist noch durch einen Querverweis aufgefangen wird, solch eine Bilanzierungsmethode anzuwenden ist, die zu relevanten und zuverlässigen Informationen führt. Hinsichtlich dieser Einschätzung sollte ein SME zuerst betrachten, ob eine adäquate Bilanzierung durch Analogie zu den Grundsätzen der SME-IFRS erfolgen kann. Leisten die Grundsätze keine Hilfestellung, sollten die SME die entsprechenden Regelungen der Full-IFRS heranziehen.

Mit der Einführung der SME soll es dem jeweiligen Gesetzgeber überlassen werden, ob die kompletten oder lediglich Teile der IFRS, auf die verwiesen wurde, integriert werden sollten. Dies könnte hilfreich sein, falls ein spezielles Thema nur für SME bestimmter Kompetenzbereiche relevant ist. Beispielsweise sollte bei Ländern mit Überinflation IAS 29 komplett aufgenommen werden.

 

Einladung zur Kommentierung

Die Einladung zur Kommentierung bezieht sich auf die folgenden Punkte:

·    Möglichkeiten, wie die SME-IFRS unabhängiger ausgestaltet werden können;

·    Frage, ob Querverweise zu den IFRS hinzugefügt oder bereits vorhandene gestrichen werden sollten;

·    Frage, ob Bilanzierungswahlrechte ausgeschlossen werden sollten und wenn ja, welche und warum.

 

Begründungserwägungen (basis for conclusions)

In den Begründungserwägungen sollte darauf hingewiesen werden, dass der Board hinsichtlich der Entwicklung von SME-IFRS Unternehmen mit 50 Mitarbeitern zugrunde gelegt hat und die verschiedenen Gesetzgeber darüber entscheiden sollen, welche Unternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht im Einzelnen die SME-IFRS anwenden dürfen bzw. müssen.

Die Begründungserwägungen sollten sämtliche Änderungen zu Ansatz- und Bewertungsvorschriften anderer IFRS darlegen und begründen. Gleiches gilt für seitens der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Änderungen, die nicht vorgenommen wurden.

 

Durchsicht durch die Mitarbeiter

In den kommenden Wochen werden Mitarbeiter des IASB den Vorentwurf durchsehen und betrachten, ob

·    eine Neuformulierung der Grundsätze der IFRS versehentlich die Anforderungen verändert hat;

·    einige der weggelassenen Anforderungen wieder eingesetzt werden sollten;

·    weitere Sachverhalte weggelassen werden könnten.

 

Definition eines SME

Die Definition für ein SME soll abgeändert werden. In diesem Sinne sollen die Kriterien der Gemeinnützigkeit und des öffentlichen Dienstes nicht mehr als Indikator für die öffentliche Rechenschaftspflicht angesehen werden.

 

Grundsätzliche Bewertungsprinzipien

Der Vorentwurf des Standard hat einige grundlegende Prinzipien für den Ansatz von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen enthalten, die auf denen des Framework aufbauten und einige neu entwickelte Bewertungsprinzipien, die in der Form noch nicht im Framework enthalten sind. Die grundlegenden Bewertungsprinzipien werden nicht enthalten bleiben.

 

Fair presentation override

Der Board kam zu dem Schluss, dass IAS 1.13-22 in den SME-IFRS enthalten sein sollten. Diese Passagen geben Hilfestellung, wann der Framework Abweichungen von den IFRS vorschreibt bzw. verbietet, um eine ‘fair presentation’ zu erreichen.

 

Unternehmenszusammenschlüsse

Die Vorschriften zu Unternehmenszusammenschlüsse sollten aus den SME-IFRS eliminiert und anstelle dessen ein Querverweis auf IFRS 3 eingefügt werden.

 

Glossar

Die Definitionen im Glossar sollten denen in der 2006 Ausgabe der IFRS entsprechen. Andernfalls sollten Unterschiede erläutert werden.

 

Momentaner Entwurf (exposure draft)

Feststellungen in aktuellen Entwürfen anderer Standards sollten sich nicht im SME-Standardentwurf widerspiegeln. Sollten diese jedoch vom SME-Standardentwurf unterscheiden, ist dies in einer Fußnote anzugeben.

 

Kombinierte Darstellung von Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzgewinn

Zunächst hatte der Board entschieden, dass SME, deren Eigenkapitalveränderung lediglich auf Gewinne und Verluste sowie Dividendenzahlungen zurückzuführen sind, eine kombinierte Darstellung von Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzgewinn anstelle von einer separaten Gewinn- und Verlust und einer Eigenkapitalveränderungsrechnung vornehmen dürfen. Der Board stellte klar, dass ein SME zusätzlich diese kombinierte Darstellung dann wählen darf, wenn die Eigenkapitaländerungen auf einer Korrektur eines Fehlers vergangener Perioden oder auf Änderungen in Bilanzierungsmethoden beruhen.

 

Finanzinstrumente

Der Abschnitt des Vorentwurfs der die Vorschriften zu Finanzinstrumenten regelt wurde vormals noch nicht im Board diskutiert. Der Board nahm zahlreiche Änderungen in diesem Abschnitt vor, welche die nachfolgenden beinhaltete:

·    Die SME-IFRS sollten die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur verlangen, wenn dieser leicht zu erlangen ist oder ein Derivat vorliegt;

·    einige Hilfestellungen hinsichtlich des beizulegenden Zeitwertes sollten zusammen mit einem Querverweis auf die detaillierteren Ausführungen in IAS 39 ergänzt werden;

·    Zugangsbewertung erfolgt in Übereinstimmung mit IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert. Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen sollten durch Querverweis auf IAS 39 aufgenommen werden;

·    der Board traf die vorläufige Entscheidung, dass die Fair-value-Option für SME unbegrenzt gelten solle. Dies wird damit begründet, dass die Beschränkung in IAS 39 in Reaktion auf die Anliegen von Bankaufsichten vorgenommen wurden, die auf SME nicht anwendbar sind.

Die Mitarbeiter werden diesen Abschnitt unter Beratung zweier Boardmitglieder überarbeiten.

 

Ertragsteuern

Der Vorentwurf beinhaltete die Erfordernis, dass aktive und passive latente Steuern für sämtliche temporäre Differenzen angesetzt werden sollten (d.h., dass die in IAS 12 enthaltenen Ausnahmen eliminiert werden würden). Der Board traf die vorläufige Entscheidung, den SME die gleichen Ausnahmen wie in IAS 12 zu schaffen. Ferner fragte der Board die Mitarbeiter zu überlegen, ob einige Entscheidungen des Board, IAS 12 zu überarbeiten, im Standardentwurf für SME berücksichtigt werden sollten.

 

Entwicklungskosten

Der Vorentwurf wird ein Wahlrecht für SME enthalten, sämtliche Entwicklungskosten als Aufwand zu erfassen. Ein SME, dass die Entwicklungskosten aktivieren möchte, hat den Anforderungen des IAS 38 zu genügen.

 

Kombinierte Abschlüsse

Eine diesbezügliche Beschreibung sollte ergänzt werden. Es sollte deutlich werden, dass ein Unternehmen, welches kombinierte Abschlüsse ausweisen möchte, die SME-IFRS vollumfänglich anwenden muss.

 

 

(Quelle: IASB Update, May 2006)