Europa

Herzlich Willkommen!

das Europäischen Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer ist immer noch aktuell. Unter der Internetadresse ec.europa.eu/employment_social/workersmobility_2006/index.cfm erfahren Sie mehr über Veranstaltungen und sonstige Aktivitäten im Rahmen des Mobilitätsjahres. Hinzu kommen viele Informationen über die Mobilität der Arbeitnehmer. Mit dem Mobilitätsjahr soll die Diskussion über die konkreten Vor- und Nachteile einer Berufstätigkeit im Ausland oder eines Arbeitsplatzwechsels in Gang gebracht werden.

1. Studieren in Europa

1.1 Studienmöglichkeiten in der Europäischen Union

Als Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedslands der EU können Sie in jedem anderen Land der EU studieren. Grundsätzlich gilt: Die jeweilige Schule oder Hochschule muss Sie zu den gleichen Bedingungen aufnehmen wie Bürger des eigenen Landes. Sie darf z. B. keine höheren Studiengebühren von Ihnen verlangen.

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsland einen Hochschulkurs von weniger als drei Monaten, wie z. B. einen Sprachkurs, machen wollen, brauchen Sie lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Möchten Sie länger dort studieren, so ist das Aufenthaltsrecht an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen an einer Hochschule eingeschrieben sein und nachweisen, dass Sie krankenversichert sind und für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Die Aufenthaltserlaubnis – auf die Sie Rechtsanspruch haben – kann für die Dauer der Ausbildung begrenzt sein; soll die Aufenthaltsgenehmigung für mehrere Jahre gelten, muss sie eventuell jährlich erneuert werden. Hierfür gibt es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen.

Weitere Informationen:

  • PLOTEUS ist das europäische Internetportal für Lernangebote. Hier sind Informationen über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in ganz Europa zu finden. PLOTEUS ist ein Service der Europäischen Kommission.

1.2 Informationen über ein europäisches Auslandsstudium

Erste Anlaufstelle für Informationen über Studienmöglichkeiten an einer ausländischen Universität ist immer das Akademische Auslandsamt der eigenen Hochschule. Dort erhalten Sie erste Auskünfte über Partneruniversitäten, europäische Programme wie z.B. SOKRATES/Erasmus zur Förderung der Hochschulmobilität und über weitere Ansprechpartner wie den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD). Die Homepage des DAAD enthält sowohl eine Übersicht zu deneuropäischen Bildungsprogrammen als auch eine Suchmaschine zum Auslandsstudium. Mit einem Klick können mehr als 25 Länder abgerufen werden mit Informationen über Studienangebote und Abschlüsse, Fördermöglichkeiten und praktischen Tipps über das Leben in dem jeweiligen Land.

1.3 Anerkennung des Studiums in der EU

Es gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, aber die Ausbildungssysteme sind in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich – und das gilt auch für das Studium.

In vielen Fächern unterscheiden sich jedoch die Studienpläne hinsichtlich der Studiendauer und -inhalte erheblich. Nicht alle Studienabschlüsse werden also in Deutschland uneingeschränkt anerkannt. Vor allem, wenn der Beruf in Deutschland ausgeübt werden soll oder eine Promotion das Ziel ist, sollte man dies bedenken.

Für die meisten reglementierten Berufe gilt der Grundsatz: Wer die Zugangsvoraussetzungen in einem EU-Mitgliedsland erfüllt, darf diesen Beruf auch in den übrigen ausüben. Die Anerkennung von Diplomen erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG. Die Hochschulabschlüsse werden anerkannt, wenn die Ausbildung mit der in Deutschland im Wesentlichen vergleichbar ist. Der Antrag auf Anerkennung muss bei den entsprechenden Stellen des jeweiligen Mitgliedstaates eingereicht werden; in Deutschland ist dies die Ständige Konferenz der Kultusminister in Bonn. Die Behörden haben dann maximal vier Monate Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Nur wenn Inhalt und Dauer der Ausbildung erheblich vom entsprechenden nationalen Ausbildungsweg abweichen, können der Nachweis von Berufserfahrung, die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt werden. Aber: Es darf immer nur ein zusätzlicher Nachweis verlangt werden.

Für sieben Berufe – Allgemein- und Fachärzte, Krankenschwestern und -pfleger, Zahnärzte, Hebammen, Tierärzte, Apotheker und Architekten – besteht ein System der automatischen Anerkennung der Abschlüsse und Qualifikationen. Die entsprechenden Ausbildungsgänge sind in gewissem Maße koordiniert.

Ansprechpartner: Das europäsche Informationsnetz NARIC mit seinen nationalen Informationszentren informiert über Fragen der akademischen Anerkennung. Ansprechpartner in Deutschland ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), Sekretariat der Kulturministerkonferenz, Lennéstraße 6, 53113 Bonn, Tel.: 0228/501-0 , E-mail: zab@kmk.org.

2. Leben und Arbeiten in Europa

2.1 Anerkennung der Berufsausbildung in der EU

Bereits seit 1985 garantiert ein Beschluss des Ministerrats den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, dass sie in jedem Mitgliedstaat der EU den erlernten Beruf ausüben dürfen. Innerhalb der EU sind die Ausbildungswege und Berufsabschlüsse allerdings sehr unterschiedlich. Während Auszubildende in Deutschland neben der praktischen Ausbildung die Berufsschule besuchen, werden in Italien die Azubis generell in Schulen ausgebildet.

Das Grundprinzip ist einfach: Wenn Sie in Ihrem Heimatland für Ihren Beruf qualifiziert sind, dürfen Sie ihn in allen anderen Mitgliedstaaten ebenfalls ausüben. Für die meisten so genannten reglementierten Berufe – solche, die bestimmte Diplome, Nachweise oder Qualifikationen erfordern – gibt es in der EU mittlerweile ein System zur Anerkennung der Qualifikationen.

Zur Anerkennung müssen Sie bei den zuständigen Stellen des jeweiligen Mitgliedslandes – für die Anerkennung in Deutschland ist dies die ZAB bei der Städigen Konferenz der Kultusminister – einen Antrag stellen, der binnen vier Monate bearbeitet werden muss. Nur wenn sich Ihre Ausbildung in Dauer oder Inhalt erheblich von der im Gastland unterscheidet, könen Nachweise üer Berufserfahrung, einen Lehrgang oder eine Eignungsprüung verlangt werden. Wichtig: Es darf immer nur ein zusäzlicher Nachweis von Ihnen gefordert werden.

Eine Anerkennung für nicht reglementierte Berufe ist nicht erforderlich – Sie können direkt die Arbeit aufnehmen. Das gilt natürlich auch für Selbstständige.

Um eine Anerkennung der unterschiedlichen Abschlüsse zu ermöglichen, müssen die Mitgliedstaaten übersichten zu Berufsfeldern und den entsprechend notwendigen Nachweisen vorlegen. Abschlusszeugnisse müssen übersetzt werden – nicht nur sprachlich, sondern eben auch „inhaltlich“, damit sie verglichen werden können.

Ansprechpartner: In allen Mitgliedstaaten der EU wurden Informationszentren für die nationale Anerkennung, NARIC eingerichtet. Ansprechpartner in Deutschland ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ZAB, Lennéstraße 6, 53113 Bonn, Tel.: 0228/501-0, E-mail: zab@kmk.org.

2.2 Arbeiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Grundsätzlich können Sie in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union arbeiten oder kurzfristig jobben. Freizügigkeit ist eine der durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten, d.h. Sie dürfen in allen Mitgliedstaaten leben, arbeiten und eine Ausbildung absolvieren. Für Bürgerinnen und Bürger der Staaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind (ausgenommen Malta und Zypern), wird der Zugang zu den Arbeitsmärkten einiger der ursprünglichen EU-15 Länder jedoch für einen Zeitraum von zwei bis sieben Jahren eingeschränkt sein. Welche Beschränkungen im Einzelnen gelten, hängt von den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und der Politik der ursprünglichen Mitgliedstaaten sowie von zwischenstaatlichen Abkommen ab, die mit den neuen Mitgliedstaaten geschlossen wurden. In der Praxis bedeutet dies, dass Bürgerinnen und Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten eine Arbeitserlaubnis benötigen, um während des Übergangszeitraums in einem der Mitgliedstaaten arbeiten zu können.

Sobald die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Beschränkungen wegfallen und der Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der gesamten EU gilt, können die ursprünglichen Mitgliedstaaten keine Arbeitserlaubnis als Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt verlangen.

Freizügigkeit – Praktischer Leitfaden für die erweiterte Europäische Union

Abgesehen von einigen Berufen im öffentlichen Dienst (Diplomatischer Dienst, Polizei, Justiz und Streitkräfte), die die Mitgliedstaaten ihren Staatsbürgern vorbehalten können, stehen die meisten Arbeitsplätze des öffentlichen Dienstes in den Bereichen Gesundheitswesen, Bildung, zivile Forschung etc. allen EU-Bürgern offen. Da aber der Zugang zu Berufen des öffentlichen Dienstes von Land zu Land unterschiedlich ist, sollten Sie sich während Ihrer Arbeitssuche bei den zuständigen nationalen Behörden informieren.

Zur Arbeitssuche dürfen Sie sich in dem Mitgliedstaat Ihrer Wahl „ausreichend lange“ aufhalten. Konkret heißt das: In den meisten EU-Ländern dürfen Sie bis zu sechs Monaten, in einigen Mitgliedstaaten bis zu drei Monaten auf Jobsuche gehen. Eine einheitliche Frist wurde noch nicht durch Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt.

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich intensiv um einen Job bemühen, z. B. zu Vorstellungsgesprächen oder einem Eignungstest eingeladen sind, können Sie Ihren Aufenthalt im Ausland auch verlängern. Bei einem längeren Aufenthalt benötigen Sie jedoch eine Aufenthaltsgenehmigung, die individuell in dem jeweiligen Land beantragt werden muss.

Weitere Informationen:

  • Informationen zu Lebens- und Arbeitsbedingungen in der EU bietet der Bürger-Informationsservice der Europäischen Kommission, Dialog mit den Bürgern.
  • Wer sich einen ersten Überblick über Ausbildungs-, Lebens- und Arbeitsbedingungen in einem anderen Land der EU verschaffen will, dem helfen die Ländermerkblätter und die Europa-Mappen“ weiter, die in allen Berufsinformationszentren erhältlich sind. Sie enthalten u. a. Länderbezogene Informationen zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zur sozialen Sicherung.
  • Das Bundesverwaltungsamt hält ebenfalls Informationen über das europiäsche Ausland und vielen anderen Staaten der Erde in Form von Broschüren und Beilagen bereit. Die ‚Länderinformationen‘ geben eine ausführliche Darstellung über die einzelnen Staaten. Hierzu gehören Informationen über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, Einfuhr- und Zollvorschriften, arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen, über Schul- und Gesundheitssysteme. In den Heften finden sich weiterhin Darstellungen über die geographischen und klimatischen Verhältnisse, die geschichtliche Entwicklung des Landes, seine Wirtschaft und Verwaltung sowie über Rechtswesen und Religion.

Darüber hinaus gibt das Bundesverwaltungsamt Informationsschriften mit allgemeinen Hinweisen für den Auslandsaufenthalt heraus. Das Bundesverwaltungsamt hat in vielen Städten Beratungsstellen bei unterschiedlichen Organisationen eingerichtet. Dort können auch die erwähnten Merkblätter und Infos zum Auslandsaufenthalt angefordert werden.

  • Wer sich drüber hinaus bei einem persönlichen Gespräch informieren will, der kann sich an die Europäischen Berufsberatungszentren EBZ wenden, die europaweit eingerichtet wurden und jeweils über ein Land informieren.

2.3 Anspruch auf Sozialleistungen innerhalb der EU

Sie können sich in allen Ländern der EU als Arbeitsuchende/r bei den Arbeitsämtern registrieren lassen und haben damit Anspruch auf die gleiche Unterstützung wie die einheimischen Arbeitsuchenden. Eine Unterstützung bei der Stellensuche, so ist es EU-weit geregelt, wird nicht von Ihrem Wohnsitz abhängig gemacht.

Wenn Sie als Arbeitsloser im europäischen Ausland eine Stelle suchen, bezahlt das Land, in dem Sie zuletzt beschäftigt waren, Ihre Arbeitslosenunterstützung.

Für die Arbeitssuche im Ausland sollten Sie beachten:

  • Sie erhalten drei Monate lang Arbeitslosengeld, sofern Sie sich innerhalb von sieben Tagen nach Ihrer Abreise beim Arbeitsamt des Gastlandes gemeldet haben und nachweisen können, dass Sie in Ihrem Heimatland bzw. in dem Land, von dem Sie Arbeitslosenunterstützung erhalten, arbeitslos gemeldet sind.
  • Sie sollten sich bereits in Deutschland den Vordruck E303 beim Arbeitsamt geben lassen, den Sie nun in dem Land, in dem Sie Arbeit suchen, vorlegen.
  • Haben Sie keine Stelle gefunden, sollten Sie innerhalb von drei Monaten zurück in Ihr Heimatland reisen, damit Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nicht verlieren.
  • Während der genannten drei Monate haben Sie Anspruch auf alle sofort erforderlichen Gesundheitsversorgungsleistungen. Durch den Vordruck E119, den Sie bei Ihrer Krankenkasse erhalten, wird bescheinigt, dass Sie kranken versichert sind. Daher müssen Sie beispielsweise die Kosten von Arztbesuchen nur zum Teil selbst tragen, während den anderen Teil Ihre Versicherung übernimmt.

Wenn Sie im Gastland eine Stelle gefunden und angetreten haben, stehen Ihnen und Ihren Familienangehörigen die gleichen Sozialleistungen zu wie den Einheimischen. So haben Sie beispielsweise Anspruch auf ein zinsloses Darlehen bei Geburt eines Kindes, auf ein Mindesteinkommen oder eine Sozialwohnung. Die sozialen Leistungen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und variieren von Land zu Land.

Nähere Informationen geben die zuständigen Behörden des Gastlandes und der Bürgerdienst der EU Europe direct.

2.4 Arbeitssuche im europäischen Ausland

Sind Sie europaweit auf Stellensuche, können Ihnen verschiedene Netzwerke und Informationsdienste bei der Suche behilflich sein:

  • über die Homepage des Arbeitsamtes finden Sie schnell das Angebot für Europainteressierte: Die einzelnen Stellen des Netzwerkes der Europäischen Berufsberatungszentren EBZ informieren länderbezogen, also speziell über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Hier können Sie erfahren, welche Aus- und Weiterbildungsangebote innerhalb der EU bestehen und was Sie auf dem Arbeitsmarkt Ihres Wunschlandes beachten sollten. Der Schwerpunkt liegt auf der Erstausbildung.
  • Seit 1994 besteht das EURES- Netzwerk (EURopean Employment Service). Über Datenbanken miteinander verbunden, koordinieren speziell geschulte Berater/-innen Stellengesuche und -angebote. Die Dienste – Information, Beratung und Vermittlung – sind kostenfrei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren über die geforderte Ausbildung, die üblichen Verträge, Sozialversicherung oder die steuerliche Belastung. Die Anschrift des nächsten Eures-Beraters erfahren Sie von Ihrem örtlichen Arbeitsamt oder können Sie online suchen. über EURES gibt es auch die Möglichkeit zur direkten europaweiten Stellensuche.
  • über die örtlichen Arbeitsämter hinaus ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) für Akademiker, Auszubildende und junge Arbeitnehmerinnen erste Anlaufstelle für Stellen bzw. zeitlich begrenzte Jobs im Ausland. Die ZAV vermittelt nicht allein in die Mitgliedstaaten der EU, sondern auch darüber hinaus.

Anschrift: Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) – Internationale Arbeitsvermittlung – Villemombler Straße 76, 53123 Bonn ,Telefon: (0228) 7 13-0, Telefax: (0228) 7 13-14 00

3. Praktika innerhalb der EU

3.1 Auf der Suche nach einem Praktikumsplatz im Ausland

Es gibt inzwischen viele Möglichkeiten, Praktikumsplätze im Ausland zu recherchieren. Wir listen hier eine Auswahl von Organisationen und Informationsquellen auf:

  • Broschüren und Infoblätter wie z.B. die Flying Oranges des Internationalen Jugendaustausch- und Besucherdienstes der Bundesrepublik Deutschland (IJAB) zu den Themen Praktika im Ausland, Jobs im Ausland, Sprachreisen, Au pair und Freiwilligendienste in kurzer prägnanter Form.
  • Die Europäische Union unterstützt über das Berufsbildungsprogramm LEONARDO DA VINCI ebenfalls Auslandsaufenthalte von jungen Leuten. Allerdings können sich Einzelpersonen nicht direkt um ein „Leonardo-Stipendium“ bewerben. Sie können nur indirekt von diesem Förderprogramm profitieren. Konkret heißt das: als Projektträger können sich ausschließlich Unternehmen, Organisationen und Bildungseinrichtungen bewerben, über deren Projekte die Auszubildenden oder jungen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dann ins Ausland gehen.

Kontakt: Carl Duisberg Gesellschaft und Deutsche Akademische Austauschdienst DAAD und die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit (ZAV), Durchführungsstelle LEONARDO DA VINCI, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn, Tel.: 0228-713-1197/1198.

  • Informationen zu Praktika und Karriereaussichten bei den Europäischen Institutionen bietet das neue eingerichtete Europäische Amt für Personalauswahl EPSO.
  • Auch die Handwerkskammern sind seit vielen Jahren bei der Unterstützung von Auslandspraktika für ihre Gesellen und Gesellinnen aktiv. SESAM ist ein europäisches Austauschprogramm mit einer Gesamtdauer von 32 Wochen, das Handwerkerinnen und Handwerkern nach der Gesellenprüfung die Möglichkeit zu einem praktischen Auslandsaufenthalt gibt. SESAM unterstützt die Teilnehmer mit einem Zuschuss zu den Lebenshaltungs- und Reisekosten, sowie den Kosten eines Sprachkurses. Das Programm wird finanziell u.a. von der Europäischen Kommission unterstützt. Die Anmeldung ist nur über die Handwerkskammern möglich.
  • SAMIS, europäisches Austauschprogramm für junge Fachkräfte mit IHK-Abschluss. Aufenthalte sind in fast allen EU-Ländern. Es umfasst Betriebspraktikum, Sprachkurs und Weiterbildung. Die Anmeldung erfolgt über die Stiftung für wirtschaftliche Entwicklung und berufliche Qualifizierung (SEQUA), Mozartstraße 4-10, D-53115 Bonn, Tel.: +49-228-98238-0, Fax: +49-228-98238-19 oder -29, E-mail: info@sequa.de.

3.2 Ergänzende Hinweise

Vielleicht suchen Sie noch nach einem Beruf oder Ausbildungsplatz oder sind sich noch nicht ganz sicher, welchen Weg Sie in Zukunft einschlagen wollen?

Für Jugendliche, die nicht im Rahmen ihrer Ausbildung oder während der Schulzeit ins Ausland gehen, sondern außerschulisch im sozialen und gesellschaftlichen Bereich arbeiten möchten, gibt es die verschiedensten Freiwilligendienste.

Besonders erwähnt sei hier der Europäische Freiwilligendienst. Jungen Menschen zwischen 18 und 25 Jahren wird die Möglichkeit geboten, für einen begrenzten Zeitraum in einem europäischen oder außereuropäischen Land zu leben und zu arbeiten. Von den Teilnehmern werden Aufgaben in gemeinnützigen Einrichtungen übernommen. Sie können sich innerhalb bestehender Projekte engagieren, wie z.B.: in einem Projekt zur Annäherung zwischen protestantischen und katholischen Jugendlichen in Irland, im Projekt zur Unterstützung der Arbeit mit Obdachlosen in einer kleinen französischen Stadt oder innerhalb eines Umweltschutz-Projekt in Griechenland.

Der Europäische Freiwilligendienst ist allerdings kein Ersatz für den Wehr- oder Zivildienst, er ist auch kein Job für den Sie bezahlt werden. Sie erhalten kostenlose Unterkunft und Verpflegung sowie ein kleines Taschengeld – und sammeln jede Menge Erfahrung.

Jeder Jugendliche kann am Europäischen Freiwilligendienst teilnehmen, spezielle Qualifikationen werden nicht vorausgesetzt. An einem Projekt des Europäischen Freiwilligendienstes wirken drei Partner mit: die Jugendlichen, die Sendeorganisation und die Aufnahmeorganisation.

Informationen zum Freiwilligendienst – für Projektträger und Teilnehmerinnen – bekommen Sie in Deutschland von Jugend für Europa, der Deutschen Agentur für das EU-Aktionsprogramm JUGEND, Heussallee 30, 53113 Bonn, Tel.: 0229-9506 220, Fax: 0228-9506 222, E-Mail: jfe@jfemail.de

Stand: 08/2004