Tschechische Republik

Die Tschechische Republik hat zum 1. Januar 2004 ein neues Buchführungsgesetz erlassen. Im Gesetzestext heißt es dazu:

Das Gesetz Nr. 563/1991 SLG. ÜBER DIE BUCHFÜHRUNG,

i.d.F. des Gesetzes Nr. 117/1994 Slg., des Gesetzes Nr. 227/1997 Slg., des Gesetzes Nr. 492/2000 Slg. Des Gesetzes Nr. 353/2001 Slg. Des Gesetzes Nr. 56/2002, des Gesetzes Nr. 575/2002 und des Gesetzes Nr. 437/2003 ändert sich wie folgt:

Die Föderalversammlung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik hat das folgende Gesetz verabschiedet:

Auszüge:

ERSTER TEIL ALLGEMEINE FESTLEGUNGEN

§1

(1)  Dieses Gesetz legt in Einklang mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften 1) den Umfang und die Art der Rechnungslegung und ihre Beweiskraft fest:

 

Dieses Gesetz bezieht sich im Wesentlichen auf natürliche und juristische Personen sowie auf organisatorische Einheiten, die ihren Sitz auf dem Territorium der Tschechischen Republik haben.

Im zweiten Teil wird der Umfang der Rechnungslegung geregelt:

Buchungsbelege
Bucheintragungen
Geschäftsbücher
Kontenrichtplan und Kontenplan
Sonstige Festlegungen über Geschäftsbücher
Eröffnen und Schließen der Geschäftsbücher

Dritter Teil – Rechnungsabschluß:

Bilanztag
Bestätigung des Rechnungsabschlusses
Jahresbericht
Art der Veröffentlichung

Vierter Teil – Bewertungsverfahren

Fünfter Teil – Inventarisierung des Vermögens und der Verbindlichkeiten

Sechster Teil – Aufbewahrung von Buchungsvermerken

Siebter Teil – Gemeinsame, vorübergehende Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Die Festlegungen dieses Gesetzes werden zum ersten Mal im Abrechnungszeitraum verwendet, der im Jahre 2004 beginnt, sofern weiter nichts anderes festgelegt wird.